Wer in Österreich eine Steuererklärung erstellt, wird dabei auch mit der Thematik Diäten und Taggeld in Österreich sich auseinandersetzen müssen. Dabei spielen hier auch die Reisekosten allgemein sowie die Fahrtkosten im Besonderen eine Rolle. Solche Kosten können entweder über die Steuererklärung angegeben oder beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Wie werden in Österreich Reisekosten definiert?
In Österreich zählen verschiedene Arten von Kosten, die aus beruflichen Gründen entstehen, zu den Reisekosten. Die Fahrtkosten sind hier jedoch ein großer Bestandteil der Reisekosten. Dazu gehören unter anderem Fahrten, die mit einem Fahrzeug entstanden sind.
Aber auch Kosten, die durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen, wie beispielsweise Bahn oder Bus, gehören hier dazu. Ebenso entstehen Kosten, die hierunter fallen können durch Flüge oder Taxi-Fahrten, die dann auch bei der Reisekostenberechnung zu berücksichtigen sind.
Reisekosten sowie auch Taggelder können steuerlich geltend gemacht werden.
Wie bereits erwähnt, können die Reisekosten entweder durch den Arbeitgeber erstattet oder mit dem Finanzamt in der Steuererklärung verrechnet werden. Dabei werden die Reisekosten von der zu begleichenden Steuer abgezogen und somit wird das zu versteuernde Einkommen verringert.
Der Nachweis der Reisekosten
Zum Nachweis, welche Fahrten für betriebliche Zwecke durchgeführt wurden, sollte hier ein Fahrtenbuch geführt werden. Dort sollte das Datum der Fahrt; der Reise-, Abfahrts- sowie Zielort, die Kilometerzahl zwischen beiden Orten, der Zweck der Reise sowie die eigene Unterschrift vermerkt werden.
Selbständige Personen oder Unternehmer, welche einen Pkw für betriebliche Zwecke einsetzen, können die Finanzierungskosten oder den Kaufpreis in Form der betrieblichen Nutzungsdauer (Afa) abschreiben. Dabei werden hier für Kombi und Pkw 8 Jahr angesetzt. Hierbei beträgt aktuell die steuerlich anerkannte Obergrenze 40.000 Euro (hier wird auch von der Angemessenheitsgrenze gesprochen). Somit können hier maximal im Jahr 5.000 Euro abgeschrieben werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Klein-Lkws sowie Transporter.
Auch ist es möglich, Aufwendungen, welche in Verbindung mit dem betrieblich eingesetzten Pkw entstehen, steuerlich anzusetzen. Dazu gehören unter anderem Werkstattkosten, Reinigungskosten, Versicherungen oder Steuern.
Sollte das Fahrzeug nicht nur rein geschäftlich genutzt werden, ist hier ein privater Anteil zu berücksichtigen. Sollte das Fahrzeug in erster Linie privat genutzt werden, kann hier auch die Kilometergeld-Pauschale in Anrechnung gebracht werden.
Die aktuellen Kilometerpauschalen : Amtliches Kilometergeld 2019 in Österreich
Diese betragen für Pkws 0,42 Euro, für Motorräder 0,24 Euro und für Fahrräder oder auch Fußgänger 0,24 Euro/0,47 Euro (dies hat ab 6 Kilometer Gültigkeit).
Welche Fahrtkosten als Bestandteil der Reisekosten können hier genau abgesetzt werden?
Hierbei können grundsätzlich die Aufwendungen, die für Fahrten zwischen der Betriebsstätte und der eigenen Wohnungen anfallen, steuerlich angerechnet werden. Ebenso sind es sämtliche Kosten für betriebliche Fahrten, wie beispielsweise zu einem Kundentermin oder einem anderen Firmenstandort, die ebenfalls steuerlich hier in Anrechnung kommen. Was hier jetzt die Fahrtkosten mit der Bahn oder dem Flugzeug anbelangt, so kommen hier nur die reinen Tickets-Kosten zum Tragen.
Taggeld
Welche Kosten können für die Verpflegung sowie für Übernachtungen hier geltend gemacht werden?
Wenn jemand bei einer betrieblichen Dienstreise über einen längeren Zeitraum vom Betrieb aus unterwegs ist und hier noch zusätzlich Übernachtungen auswärts hat, hat er hier die Möglichkeit, dafür ebenfalls entsprechende Kosten abzusetzen. Dabei gibt es für die Praxis hierzu ein Pauschbetrag. Aber als Alternative ist es auch zulässig, die Betriebsausgaben für diesen Zweck in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen.
Hierbei ist es erforderlich, dass eine solche Reise auch gemäß den steuerlichen Vorgaben vorliegt. Das bedeutet für Österreich, dass der besuchte Standort mindestens 25 Kilometer vom dem Tätigkeitmittelpunkt entfernt ist.
Ob dann bei der Reise aus beruflichen Gründen etwas verkauft wurde oder kein Abschluss zustande gekommen ist, spielt hier keine Rolle.
Normalerweise ist hier der berufliche Grund dieser Reise in der Praxis der steuerliche Anlass, dass diese Kosten hier geltend gemacht werden können. Sollte ein Ort im Jahr mehr als 15 Mal aus beruflichen Gründen besucht werden, können hier keine Tagesdiäten abgerechnet werden, weil dann dieser Ort zum Tätigkeitsmittelpunkt wird.
Wenn Dienstreisen innerhalb von Österreich stattfinden, können als Maximalbetrag 26,40 Euro (bei über 11 Stunden Abwesenheit) abgerechnet werden. Wenn dieser Abwesenheit 3 oder mehr Stunden betragen wird, kann hier pro Stunde 1/12 des obigen Satzes in Anrechnung kommen. Wenn die steuerpflichtige Person von Geschäftspartnern zum Essen eingeladen wird, kommt es bei der Tagesdiät bei Reisen in Österreich zu einer Kürzung von 13,20 Euro.
Sollte die Person selbstständig oder Unternehmer und gleichzeitig vorsteuerabzugsberechtigt eingestuft sein, kann er 10 Prozent aus den Tagesdiäten als Vorsteuer heraus rechnen.
Was den Nächtigungsaufwand im Inland, also in Österreich selbst, anbelangt, kann dieser entweder pauschal oder in der tatsächlichen Höhe steuer angewandt werden. Wenn die Abrechnung pauschal erfolgt, wird ein Nächtigungsaufwand für maximal 6 Monate steuerlich berücksichtigt. Dabei wird hier pauschal 15 Euro Nächtigungsgeld als Pauschbetrag anerkannt.
Hierbei können auch selbstständige Personen oder Unternehmer, die vorsteuerberechtigt sind, den entsprechenden Anteil dafür abziehen.
Die aktuell in Österreich gültigen Diäten bei Inlandsreisen nochmals im Überblick
- Tagesdiät maximal 26,40 Euro;
- Nächtigungsgeld 15,00 Euro.
Wenn die Geschäftsreisen ins Ausland gehen, gelten hier gesonderte Nächtigungsgelder sowie Tagesdiäten. Auch hier können dann alternativ die tatsächlichen Kosten in Anrechnung gebracht werden.
Die Arbeitnehmer können die Kosten für berufliche Reisen in Form von Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dabei dürfen diese Kosten jedoch nicht vom Arbeitgeber übernommen worden sein.
Wenn der Arbeitgeber hier zum Teil die Kosten erstattet hat, darf hier nur der sich dann daraus ergebende Differenzbetrag als Werbungskosten angegeben werden. Maximal dürfen pro Jahr 30.000 Kilometer abgerechnet werden.
Nebenspesen
Nebenkosten, die während der Dienstreise aufgetreten sind, können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Darunter versteht man unter anderem Parkgebühren, Mautgebühren, Trinkgelder oder auch Sachversicherungen. Wichtig für das Finanzamt ist, dass die Kosten nachgewiesen werden.