Zur ÖAeC Zuständigkeitsverordnung
Durch die Änderungen in der ZLLV 2010 war es erforderlich auch die Zuständigkeiten des ÖAeC zu ändern.Hier das entsprechende Bundesgesetzblatt
In dieser seit 25. Mai 2010 gültigen ÖAeC Zuständigkeitsverordnung sind jetzt jene Zuständigkeiten entfernt worden, die der ÖAeC ohnehin über Jahre nicht vollzogen hat.
Das sind:
- Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge- und Paragleiter
- Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
- Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern
- Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter
- Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung
- Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter
- Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter
W.K.