2008-10-05

Die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich Hänge- und Paragleiten an den Österreichischen Aeroclub war und ist rechtswidrig!

Hier die Rechtsgrundlage für diese Übertragung, der § 140b Luftfahrtgesetz:
§ 140b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die

1.Ausstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,

2.Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,

3.Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,

4.Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,

5.Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen

an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.

(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,
1.bei grober Pflichtverletzung oder

2.bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder

3.bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihren erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und

2.ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und

3.Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

In diesem Gesetz wird eindeutig vorgeschrieben, dass die Übertragung nur an solche Organisationen möglich ist, welche
...über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen...

Der Österreichische Aeroclub hat weder über entsprechend qualifiziertes Personal und schon gar nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen (zur Durchführung von Musterprüfungen gem. § 32 ZLLV) verfügt.

Die mit Verordnung 394/1994 erfolgte Übertragung der Durchführung von Musterprüfungen war und ist demnach gesetzwidrig.

Die Übertragung ist gemäß Abs. 4 zu widerufen, weil der Österreichische Aeroclub seit 1994 die in § 140b Abs 1 Ziffer 5 geforderten Qualifikationen (noch immer) nicht erfüllt.

Aus den oben geschilderten rechtlichen Umständen ergibt sich auch die (hier im FFM schon öfter angesprochene) rechtliche Ungültigkeit der vom DHV durchgeführten Musterprüfungen durch das DHV/OeAeC - Technikreferat, weil der DHV vom Minister nicht beauftragt war diese Musterprüfungen durchzuführen.

Der DHV konnte damit auch nicht beauftragt werden, weil dem Aeroclub dafür selbst Betriebspflicht vorgeschrieben ist und keine ausländische Organisation damit beauftragt werden kann, was ja zur
Auflösung des DHV/OeAeC - Technikreferates geführt hat.

Weitere Details dazu unter Beauftragtenanmaßung durch den DHV.

W.K.
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