2008-09-11
Jeder Pilot soll kontrollieren, ob er eine vom Aeroclub ausgestellte österreichische Musteranerkennung hat,
und eine vom Aeroclub oder von einem ermächtigten Betrieb ausgestellte Stückprüfbescheinigung
und eine vom Aeroclub ausgestellte Stückprüfplakette, die dem Muster 15 der Anlage zur ZLLV entspricht
und auf der der leserliche Name des Prüfbetriebes und der leserliche Name des Stückprüfers aufscheint
und ob es für sein Gerät einen Stückprüfbericht gem § 37 Abs 5 gibt.
Alle diese Dinge werden von der ZLLV 2005 vorgeschrieben, die Rechtslage ist in diesen wesentlichen Punkten, trotz mehrmaliger Novellierung der ZLLV, seit vielen Jahren unverändert.
Der OeAeC ist seit 1994 als Beauftragter für die Zulassung von Hänge- und Paragleitern zuständig. Er hätte schon 1994 eine dafür geeignete Organisation aufbauen müssen und dem Ministerium darüber einen Organisationsplan zur Genehmigung vorlegen müssen. Diese Verpflichtung besteht bereits seit 1994 und ergibt sich aus § 8 der 394. Verordnung auf der letzten Seite.
Der Österreichische Aeroclub hat diese rechtlichen Auflagen der Beauftragung jedoch nicht erfüllt, weshalb seither auch keine den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zulassungen durchgeführt worden sind.
Im vergangenen Jahr hat man im Ministerium diesen Fehler entdeckt und den Aeroclub aufgefordert, seinen Aufgaben nachzukommen und den rechtwidrigen Kooperationsvertrag mit dem DHV/OeAeC-Technikreferat zu kündigen. Darüber ist hier unter "Ende d. DHV/OeAeC Technik-Referates" bereits berichtet worden.
Übrig blieb, dass tausende Geräte ohne rechtmäßige Zulassung betrieben worden sind und betrieben werden.
Dass diese Geräte nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen und nicht in Betrieb genommen werden dürfen, hat der Österr. Aeroclub am 16. August 2008 hier öffentlich bekannt gegeben.
Auf eine Anfrage der Tiroler Landesregierung beim Ministerium hat das Ministerium diesen Schrieb verfasst, in dem behauptet wird, die Geräte wären ordnungsgemäß zugelassen.
Was der Ministerialbeamte, Herr Ing. Mag. Manfred Bialonczyk, durch seine aus Forengeschreibsel und Hetzposting in der Newsgroup de.rec.sport.gleitschirm Insidern sattsam bekannte Sachbearbeiterin Frau Mag. Veronika Löblich, schreiben lässt und dann "für den Minister" unterschreibt, ist rechtlich bedeutungsslos und höchstens eine (falsche) Rechtsauskunft.
Eine Änderung der Rechtslage (der geltenden ZLLV, das ist eine Verordnung des Bundesministers!) wäre nur durch eine neue Verordnung möglich, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. (Eine mögliche Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof braucht hier nicht besprochen zu werden).
Alle Geräte müssen die von der ZLLV vorgeschriebenen Auflagen erfüllen. Da sie diese nicht erfüllen, sind sie auch nicht "ordnungsgemäß" zugelassen.
Ein Schreiben eines Ministerialbeamten, auch wenn er "für den Bundesminister" zeichnet, hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Es können dadurch weder fehlerhafte Vollzugsakte, noch Versäumnisse des Beauftragten oder des Ministeriums saniert werden.
Dieses Schreiben dient nur zur Verwirrung der betroffenen Piloten und zur Verschleierung der Unfähigkeit des "Beauftragten" Aeroclub und der Verschleierung der über viele Jahre vernachlässigten Aufsichtspflicht über den Aeroclub durch den Bundesminister bzw. einiger seiner Organwalter im Ministerium.
Siehe zur Aufsichtspflicht des Ministers § 4 der 394. Verordnung auf der letzten Seite.
Ein Organwalter im Ministerium hat aber, vermutlich im Herbst 2007, offensichtlich richtig reagiert, er ist "seiner" Aufsichtspflicht nachgekommen und hat den Aeroclub durch Weisung zur Auflösung des rechtswidrigen Kooperationsvertrages mit dem DHV veranlasst.
Der Präsident der Österr. Aeroclub hat in seinem daraufhin verfassten Aufkündigungsschreiben auch auf die rechtliche Unmöglichkeit der Vollziehung behördlicher Aufgaben durch den DHV hingewiesen.
Wie schon öfter erwähnt, kann eine Nichtbehörde keine behördlichen Akte erlassen.
Die vom DHV ausgestellten österreichischen Musteranerkennungsscheine sind rechtlich ungültig.
Die im Schreiben des Präsidenten Roppert als Grund für diese Kündigung fälschlich vorgeschobene "neue Rechtslage" gibt es nicht, worauf im Freiflieger-Magazin bereits hier hingewiesen worden ist.
Gemäß § 5 der Übertragungsverordnung ist den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt (zu den Räumen des Beauftragten) zu gewähren. Wie soll es den Aufsichtsorganen des Ministeriums im Ausland möglich sein, einen jederzeitigen Zutritt zu den Räumen des DHV durchzusetzen? Auch daraus ergibt sich ganz klar, dass mit der behördlichen Beauftragtentätigkeit keine Organisation im Ausland betraut werden kann. Im Übrigen ist die Zuständigkeit einer österreichischen Behörde (in der Regel) auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt.
Auch der Vizepräsident des OeAeC, Dr. Schmautzer (Aeroclub-Jurist und Rechtsanwalt), müsste über die Untauglichkeit der Änderung von geltenden Rechtsnormen durch irgendwelche "ministerielle Briefe" Bescheid wissen, weil für die Änderung von Rechtsnormen in einem Rechtsstaat die durch die Verfassung genau vorgegebenen Regeln einzuhalten sind. Sogar ein Brief des zuständigen Ministers selbst würde diesen Regeln nicht genügen und rechtlich wirkungslos sein.
Dass auch der Aeroclub von diesen Regeln weiß, geht aus diesem Schreiben hervor. Ich zitiere hier daraus einen Satz zur angestrebten Änderung der ZLLV auf der letzten Seite, zweiter Absatz:
| Das dies wahrscheinlich in vorerst nicht absehbarer Zeit geschehen wird, liegt unter anderem auch in dem gesetzlich vorgeschriebenen Abwicklungsprocedere eines solchen Vorhabens. |
Wenn man also die Rechtslage durch ein Auskunftsbrieflein ändern könnte, bräuchte man keine Änderung der ZLLV samt "Abwicklungsprocedere" abwarten. Frau Magistra Löblich müsste nur was schreiben, Herr Mag. Manfred Bialonczyk unterschreibt das "für den Bundesminister" und schon wäre die ZLLV geändert.
Leider gibt es aber noch immer zu viele Bürger, die vor Ehrfurcht erzittern, wenn ein Schreiben mit Behördensiegel vor ihnen liegt, oder ein "zuständiges Organ des Österreichischen Aero-Clubs als Luftfahrtbehörde 1. Instanz" (Zitat Dr. Schmautzer), rechtlich Unmögliches von sich gibt.
Hier nutzen die handelnden Personen die leider in Österreich immer noch vorhandene übertriebene Obrigkeitshörigkeit vieler Menschen aus, um Fehler in ihrer behördlichen Tätigkeit hinter juristischen Unsinnigkeiten zu verschleiern.
Der Österreichische Aeroclub hat mit dem Organisationshandbuch vom 20. 12. 2007, das mit 19. Februar 2008 vom Ministerium genehmigt worden ist, seine seit 1994 bestehende Pflicht gem. § 8 der Übertragungsverordnung nach 14 Jahren endlich erfüllt.
Ich habe die Rechts- und Sachlage nicht nur von einem Anwalt, sondern auch von anerkannten Verwaltungsrechtsexperten der Universität Salzburg überprüfen lassen.
Im Übrigen hat der OeAeC ursprünglich selbst die richtigen Infos duch seinen Organwalter Willibald Stocker verbreiten lassen. Diese inzwischen von den Aeroclub Webseiten gelöschten Informationen kann man hier und auch hier nachlesen.
Schaut euch den Verteiler an, an wen dieses Schreiben gegangen ist! Einige Vereine werden wohl noch im Besitz dieses Schreibens sein.
Dass diese Informationen von den Aeroclubseiten inzwischen spurlos verschwunden sind und jetzt an gleicher Stelle ein rechtlich wertloses Beschwichtigungs- und Aufwiegelungspapier aufgetaucht ist, sollte zu denken geben.
Leider werden weitere Informationen durch das Freiflieger-Magazin notwendig sein, weil die Informationspolitik des Verleugnens und Verschleierns nicht nur beim DHV (siehe Protektorentests), sondern auch beim Österr. Aeroclub und nun anscheinend sogar im Ministerium sehr beliebt ist.
Es fällt dem OeAeC offensichtlich sehr schwer einzugestehen, dass man über 14 Jahre lang (seit 1994 !) nicht in der Lage war für eine rechtskonforme Vollziehung zu sorgen und dass der zuständige Minister durch seine Mitarbeiter im Ministerium seiner Ausichtspflicht über den OeAeC gemäß 494. Verordnung nicht nachgekommen ist.
Dass die Hersteller (und letztlich die Piloten als Kunden) für ihre nun ungültigen und unvollständigen Gerätezulassungen bezahlt haben, wäre ein eigenes Thema wert.
Dass die Tandempiloten auch ungültige und unvollständige Zulassungen haben, aber für ein rechtlich wertloses Sonderlufttüchtigkeitszeugnis ebenfalls an den Aeroclub zahlen mussten, wäre auch noch zu beleuchten.
Für dieses sinnlose "Sonderlufttüchtigkeitszeugnis" werden die Halter von Doppelsitzern nach wie vor jährlich zur Kasse gebeten. Die "Inkassoregeln" hat man verstanden und durchgezogen.
Jeder Tandempilot sollte bei seinem Tandem die von mir oben angeführte und von der ZLLV vorgegebene "Papierl- und Pickerlprüfung" vornehmen.
Gewerblich Passagiere zu transportieren kann auf Grund der gegebenen Situation wirklich nicht empfohlen werden. Von einer Inbetriebnahme muss auch nach Stockers Informationen und angedeuteten versicherungsrechtlichen Konsequenzen dringend abgeraten werden.
Das Freiflieger-Magazin verbreitet diese Infos, um möglichst viele Piloten vor den von Stocker selbst angesprochenen möglichen rechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu warnen und Druck aufzubauen, der für eine durchgreifende Entbürokratisierung nötig ist.
W.K.