Da unsere Lizenzen, entgegen den immer wieder aufgestellten Behauptungen, im Ausland nicht generell gültig sind, erging nachfolgendes Schreiben an den Österreichischen Aeroclub (als für die Ausstellung dieser Lizenzen zuständigen Beauftragten) und an die im angeschlossenen Verteiler Angeführten.
Auch wenn es keine ausdrückliche gesetzliche Informationspflicht durch den OeAeC als Behörde oder als Fliegerverband geben sollte, ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen, wegen der jahrelangen Falschinformation durch den Verband, eine richtigstellende Informationspflicht gegenüber den Lizenzinhabern entstanden.
(Reaktionen auf diesen Brief werden unten im Anschluss laufend veröffentlicht)
An den
Österr. Aeroclub Sektion FAA
Blattgasse 6
1030 Wien
Salzburg, am 4. Februar 2008
Gültigkeitsgrenzen von österreichischen Hänge- und Paragleiterscheinen im Ausland, Fehlinformationen, Amtshaftung, Informationspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die durch den Österreichischen Aeroclub (OeAeC) als für die Ausstellung von Hänge- und Paragleiterscheinen staatlich Beauftragten in Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich ebenfalls beauftragten österreichischen Flugschulen ausgestellten nationalen Hänge- und Paragleiterscheine sind rechtlich in vielen anderen Staaten nicht anerkannt und dort somit ungültig.
Der OeAeC als für die Ausstellung von Hänge- und Paragleiterscheinen beauftragte Behörde verbreitet selbst und durch die seiner Aufsicht unterliegenden österreichischen Flugschulen seit vielen Jahren Unrichtiges, nämlich dass die vom OeAeC ausgestellten Hänge- und Paragleiterscheine im Ausland gültig seien.
Es wird sogar eine "internationale Anerkennung" behauptet (Beilage 1), oder es werden die österreichischen Hänge- und Paragleiterscheine als "Internationale Lizenz" bezeichnet (Beilage 2).
Oft wird ebenfalls unrichtig behauptet, die erworbenen Berechtigungen hätten in Verbindung mit der IPPI-Card „in aller Welt offizielle Gültigkeit“(Beilage 3).
Die Beilage 3 wurde von der Webseite www.flugschulen.at entnommen. Betreiber und verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist Sepp Himberger aus Kössen, langjähriger Bundessektionsleiter der Sektion für Hänge- und Paragleiten im OeAeC.
Auf dieser Webseite trat Sepp Himberger früher als OeAeC-Bundessektionsleiter für einen „Verband der Österreichischen Flugschulen“ auf, nun zeichnet er auf dieser Seite als „Fachverband Luftfahrt in der Wirtschaftskammer Österreich“.
Viele Piloten verbringen Flugurlaube außerhalb ihres Heimatlandes oder nehmen an von vielen österreichischen Flugschulen kommerziell angebotenen geführten "Fliegerreisen" im Ausland teil.
Die unter den Augen der Verantwortlichen im OeAeC über Jahre praktizierte Fehlinformation zu den Gültigkeitsgrenzen, erweckt die irrige aber inzwischen bei den Piloten sehr gefestigte Ansicht, dass sie als Inhaber eines österreichischen Hänge- bzw. Paragleiterscheines und/oder mit dem Besitz der IPPI-Card legal im Ausland fliegen und somit auch Versicherungsschutz im Falle eines Haftpflichtschadens genießen.
Die österreichischen Hänge- und Paragleiterscheine sind jedoch nur in Deutschland rechtsgültig anerkannt.
Durch die in den übrigen Ländern bisher nicht erfolgte rechtliche Anerkennung läuft jeder Pilot Gefahr, dass er bei einem Schadensfall im Ausland, sofern in diesem Land eine nationale behördliche Lizenz gesetzlich vorgeschrieben ist, keinen Versicherungsschutz genießt (ausgenommen EU-Bürger in Deutschland).
Diese Gefahr wird umso größer, je größer der zu deckende Schaden wäre, weil Versicherungsanwälte sich bei großen Schadenssummen erst recht auf die tatsächlich gültige Rechts- und Vertragslage berufen .
Mehrere Antworten auf Anfragen bei Versicherungen haben diese Rechts- und Vertragslage bestätigt und es haben diese Versicherungen auch mögliche Regressforderungen in solchen Fällen angekündigt.
Zusätzlich begehen Piloten, die mit einer ausländischen Lizenz fliegen, in den Ländern, die eine nationale Lizenz per Gesetz oder Verordnung vorschreiben und ausländische Lizenzen nicht rechtsgültig anerkannt sind, eine Verwaltungsübertretung.
Da sowohl der OeAeC als Luftfahrtbehörde, wie auch die beauftragten Flugschulen die Gültigkeitsgrenzen der von ihnen selbst ausgestellten Berechtigungen kennen und darüber wahrheitsgemäß informieren müssen, erlaube ich mir den OeAeC zu ersuchen:
1.) die Verbreitung der unrichtigen Behauptungen, dass die von ihm ausgestellten Lizenzen (überhaupt oder in Verbindung mit der IPPI-Card) weltweit gültig seien, zu unterlassen und für diese Unterlassung auch zukünftig zu sorgen, weiters
2.) diese unrichtige Behauptungen zu widerrufen und zwar durch Maßnahmen mit entsprechender Breitenwirkung. Es muss sichergestellt werden, dass dieser Widerruf jeden österreichischen Lizenzinhaber erreicht, da nur damit gewährleistet werden kann, dass Piloten vor existenzbedrohenden Regressforderungen und/oder Verwaltungsstrafen geschützt sind.
Abschließend erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, dass im Schadensfalle und daraus folgenden Regressforderungen durch betroffene Piloten Amtshaftungsklagen möglich sind.
Zusätzlich sind zivilrechtliche Klagen gegen Flugschulen als gewerbliche Anbieter von Fliegerreisen und ob der unrichtigen Behauptung, man könne in einer österreichischen Flugschule eine „Internationale Lizenz“ erwerben, denkbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Kepplinger
Verteiler:
Österr. Aeroclub Sektion FAA, Blattgasse 6 1030 Wien
BMVIT, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, mit dem Ersuchen um entsprechende Weisung an den als zuständige Behörde beauftragen OeAeC unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Gültigkeit von Hänge- und Paragleiterscheinen künftig zu unterlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die eine richtigstellende Information der betroffenen Piloten gewährleistet.
Präsidium des Österr. Aeroclub, Prinz Eugenstraße 12, 1040 Wien, mit dem Ersuchen um entsprechende interne Weisung an die Verantwortlichen innerhalb des OeAeC, unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Gültigkeit von Hänge- und Paragleiterscheinen künftig zu unterlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die eine richtigstellende Information der betroffenen Piloten gewährleistet.
OeAeC Bundessektionsleiter Herbert Siess, Rettenbergstrasse 6, 6111 Volders, mit dem Ersuchen um entsprechende Information der Landesverbände und der Vereinsobmänner.
Für Hintergrundinformationen dazu sollte diese und diese Seite gelesen werden.
REAKTIONEN:
Bereits eine Woche nach Absendung des Briefes wurde auf den Seiten einer Flugschule die vorher unrichtig behauptete "weltweite Anerkennung der Lizenz" berichtigt und auf eine bestehende Anerkennung in Österreich, Deutschland und der Schweiz reduziert.
Zeitgleich hat ein Fliegerkollege beim OeAeC FAA (also bei der ausstellenden Behörde!) Im Zuge eines Antrages auf Ausstellung der IPPI-Card zur Gültigkeit der IPPI-Card angefragt.
Hier der mit seiner Erlaubnis veröffentlichte E-Mail Verkehr:
| Von: FAA [mailto:faa@aeroclub.at]
Gesendet: Mittwoch, 06. Februar 2008 11:26 An: [NN] Betreff: Re: Antrag IPPI Sg Herr [NN], der Anhang war nicht dabei... bitte nachschicken. zu den Fragen: Es kann eine IPPI Card für beide Berechtigungen ausgestellt werden. (Tandemberechtigung ist aber ausgenommen.) 1) Ob eine HGPG-Berechtigung (in Zusammenhang mit einer IPPI Card) anerkannt wird, richtet sich nach den nationalen Vorschriften eines Landes und ist immer im jeweiligen Land zu erfragen. 2) Sobald der Antrag vorliegt, kann die IPPI Card noch am gleichen Tag verschickt werden mfG Brigitte Kari ÖAeC / FAA (ZVR-Zahl 770691831) Blattgasse 6 1030 Wien Tel. +43 1 718 72 97 Besuchen Sie auch unsere homepage: www.aeroclub.at ----- Original Message ----- From: [NN] To: faa@aeroclub.at Cc: [NN] Sent: Wednesday, February 06, 2008 11:12 AM Subject: Antrag IPPI Sehr geehrte Damen und Herren, anbei mein fertig ausgefüllter Antrag samt Unterschrift. Mit der Gültigkeit war ich mir nicht ganz klar, zu Mal nur der Tandemschein nach neuer Regelung zeitlich beschränkt ist. Brauche ich dann für den Drachen eine separate IPPI- Card ? Mir geht es jetzt vordergründig um den Drachenschein. Ich ersuche Sie daher um Ausstellung der IPPI- Card und Versand an folgende Adresse: [NN] Das wichstigste zum Schluß: Wir fliegen am 19. Februar nach Lanzarote zum Drachenfliegen. 1.) gilt die IPPI- Card auch dort als gleichwertig bzw. wird sie dort als gültige Pilotenberechtigung anerkannt ? 2.) gehen sich die Zusendung und Ausstellung der IPPI- Card bis zum 18. Februar zeitlich aus ? Für Rückfragen stehe ich gerne unter der u.a. Mobilnummer zur Verfügung. |
FAZIT:
Der Aeroclub als Behörde weiß nicht in welchen Ländern die IPPI-Card zur (behaupteten) Gültigkeit unserer Lizenzen beiträgt. Der Aeroclub stellt als Behörde eine IPPI-Card aus, von der er selbst nicht weiß wozu sie gut sein sollte.
Der Aeroclub als zuständige Behörde kennt die Gültigkeitsgrenzen der von ihm ausgestellten Scheinchen nicht und empfliehlt dem Piloten, sich doch selbst im Ausland zu erkundigen.
Andererseits gibt es auf der Website des Aeroclub eine Information zu Himbergers Versicherung mit einem Link zur ebenfalls von Himbeger betriebenen Seite des Verbandes der Österr. Flugschulen. Auf dieser Seite wird in Verbindung mit der IPPI-Card die in aller Welt offizielle Gültigkeit der Lizenzen behauptet.
Der OeAeC hat sonst nicht reagiert, die unwahren Behauptungen stehen nach wie vor auf Himbergers Seite, eine offizielle Richtigstellung erfolgte bis heute (23. 4. 2008) nicht.
Auch verschiedene Flugschulen behaupten auf ihren Webseiten nach wie vor, der österreichische Paragleiterschein wäre ein international anerkannter Luftfahrerschein. Hier handelt es sich um die Flugschule Wildschönau.
Der DHV hingegen hat auf den sinngemäß gleichen Brief eine erste kleine Reaktion gezeigt, Details dazu gibt es hier unter REAKTIONEN.
W.K.
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