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Sehr geehrter Herr Kepplinger, zu Ihrer Anfrage vom 19.11.07 möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen. Gleitschirme und Hängegleiter sind Luftsportgeräte und somit letztlich Luftfahrzeuge. Bestimmungen zum Unterhalt und Betrieb werden durch nationalen Gesetze und Verordnungen geregelt. Möglicherweise wird irgendwann einmal eine europäische Vereinheitlichung umgesetzt. [...] Wichtig ist aber, daß der Staat diese Lizenzierungsstelle beauftragt bzw. anerkennt. Eine Lizenz, die ohne diese Grundlage ausgestellt wird, hat keinen gesetzlichen Charakter und darf national bzw. international nicht als Luftfahrerschein anerkannt werden.[Anm. der Redaktion: das ist bei der IPPI-Card zutreffend] Eine Versicherung kann keine Klausel anbieten, die dem Halter erlaubt, gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen zu dürfen und dennoch versichert zu sein. Um auf Ihre Frage nun genau einzugehen: Vorraussetzung für den Versicherungsschutz der GFF-Card ist nicht eine bestimmte Lizenz. Voraussetzung ist, daß die Lizenz bei dem Unfallflug gültig ist. Dies wird immer im Schadenfall individuell geprüft werden. Der Versicherer kann im Vorfeld nicht alle Eventualitäten kennen. Wenn ein GFF-Card-Inhaber wissen möchte, ob er mit dieser Versicherung legal z.B. auf Malta fliegen würde, muß er dies recherchieren. Die Fragestellung lautet: "Ist meine Lizenz bei einem Flug in diesem Staat (und damit auch meine Versicherung) gültig?" Er tut dies am sinnvollsten über eine Anfrage an den dortigen Gesetzgeber ober über die Verbände bzw. Flugschulen, die sich mit ihren nationalen Gesetzen auskennen sollten. [...] Zusammengefaßt: Die GFF-CARD hat pauschal geregelt, daß weltweiter Versicherungsschutz vorhanden ist, wenn die Lizenz gültig ist. Lizenzen eines X-beliebigen Ausstellers können - da es hier um gesetzlich geregelte Luftfahrer geht - rechtlich nur gültig sein, wenn der Aussteller vom nationalen Staat, möglicherweise auch von der EU hierzu beauftragt und ermächtigt wurde. [...] Mit freundlichen Grüßen GFF Versicherung |
Ebenso sollte es für den Versicherungsschutz ausreichen, wenn das Gerät in einem beliebigen Land mustergeprüft ist, da derzeit die uns bekannten Musterprüfungen nicht weltweit anerkannt sind.
Details dazu gibt es hier zu lesen.
Nach neuerlicher Anfrage hat sich die GFF-Versicherung, die vom Versicherungsbüro Thomas Schaub vertrieben wird, nochmals eindeutig geäußert:
| Hallo Herr Kepplinger,
bei meiner bereits veröffentlichten Stellungnahme hat sich GFF klar ausgedrückt. Einen "Freibrief" a la Helvetia-Versicherung wird es vom Versicherer der GFF-CARD nicht geben. Damit wird meiner Einschätzung nach die Loyalität einer nationalen Gesetzgebung untergraben. Es ist fragwürdig, ob dies überhaupt in einem Versicherungsvertrag legitim ist.Unterstellt man einem Gesetzgeber einmal, daß die Gesetze und Verordnungen einen Sinn haben, so sollte sich ein Luftsportgeräteführer auch danach richten. Dies erwartet GFF von seinen Mitversicherten. Wenn eine IPPI-Card irgendwo nicht anerkannt wird, dann kann der GFF-Versicherer hierfür nicht im Vorfeld eine Leistungszusage treffen. Wir sichern aber eine Leistung zu, wenn ein Luftsportgeräteführer z.B.ohne jegliche Berechtigung fliegt und dies im Land des Unfallortes auch so sein darf. Ein Luftsportgeräteführer sollte immer in Erfahrung bringen, was er mit seinen Berechtigungen tun darf und was nicht. |
Die GFF-Versicherung des Thomas Schaub kann, wenn man in einem Land ohne dort gültig anerkannte Lizenz oder Gerätezulassung einen Drittschaden verursacht, Regressforderungen stellen.
Das geht aus den Antworten des Herrn Schaub deutlich hervor und besonders bei großen Schadenssummen wird der Versicherungsanwalt die von Herrn Schaub angedeutete Möglichkeit prüfen.
Die AXA-Versicherung, die von Sepp Himberger vertrieben wird, beruft sich ebenfalls auf ihre Versicherungsbedingungen, aus denen in § 4 Punkt 1.1. und 1.3. eindeutig hervorgeht, dass Versicherungsschutz ohne (im jeweiligen Land) gültige Lizenz oder Gerätezulassung ausgeschlossen ist, was ebenfalls bedeutet, dass der Geschädigte zwar seinen Schaden ersetzt bekommt, die Versicherung aber Regressforderung an den Versicherten stellen kann.
Bestätigt wird das auch durch die Antwort Himbergers auf eine diesbezügliche Anfrage, Details dazu hier: im Motorschirm- Forum
Das Versicherungsbüro Transsylvania bietet weltweiten Schutz, wenn man im Besitz einer IPPI-Card ist und die IPPI-Card im Land der Flugaktivität anerkannt ist. Die Gerätezulassung ist in den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig geregelt. Dieses Versicherungsbüro versichert bei der Helvetia Versicherung und ist mit einer Jahresprämie von � 33,57 und einer Versicherungssumme von � 1,453.456,-- besonders günstig.
Die Gerling Versicherung (nur für DHV-Mitglieder), bietet den weltweit besten Versicherungsschutz, weil in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist, dass eine ungültige Lizenz oder ungültige Gerätezulassung nur bei Kausalität zu Regressforderungen führen kann.
Haftpflichtversicherungen sind wichtig, im Gegensatz zu manch anderen Versicherungen. Die Pflicht zur Haftung für angerichtete Schäden besteht normalerweise nur, wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Das gilt im privaten Bereich, bei Sport, Radfahren usw. Schützen kann (und sollte!) man sich durch eine recht preisgünstige Privathaftpflicht-Versicherung.
Nur in Bereichen mit hoher Fremdgefährdung, z.B. bei Kraftfahrzeugen, hat der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Schadenshaftung unabhängig von der Schuld festgeschrieben. Platzt ein scheinbar einwandfreier Reifen, dann hat der Fahrzeughalter am Schaden eines Dritten zwar nicht Schuld, haftet aber trotzdem. ("Gefährdungshaftung".) Da bereits durch die Inbetriebnahme eine große Gefahr für Rechtsgüter Dritter besteht, gibt es hier eine Versicherungspflicht.
Obwohl der DHV nicht müde wird, Anfängern die Ungefährlichkeit unses Sports vor Augen zu führen, gibt es bei Drachen- und Gleitschirmen die Gefährdungshaftung sowie die Versicherungspflicht.
Auch Dr.Ganser, ehemaliger Beamter des Österreichischen Verkehrsministeriums und zuständig für Hänge- und Paragleiten erklärte im Salzburger Strafprozesses lt. Protokoll 41 Hv 59/05s Seite 35: "Man hat schon angefangen, Erleichterungen für den Paragleiter zu finden. Das Gefahrenpotential ist äußerst gering, er beschädigt sich höchstens selbst".
Der DHV hat von uns Auszüge des Gerichtsprotokolls mit obiger Aussage erhalten. Jedem Interessierten stellen wir sie auf Anfrage ebenfalls zur Verfügung. Angesichts dieser Steilvorlage fordern wir DHV und ÖAeC auf, sich für die Abschaffung der Haftpflicht-Versicherungspflicht zu verwenden sowie dafür einzutreten, dass die Privathaftpflicht-Versicherung, die in den meisten Haushaltsversicherungen inkludiert ist, unser Risiko ebenso selbstverständlich abdeckt, wie dasjenige anderer Sportarten.
Die beiden Luftsportverbände werden aber nur durch massiven Druck der Mitglieder zu solchen Schritten zu bewegen sein, denn sie verdienen gegenwärtig am Vertrieb der Versicherung! Bis es soweit ist als Service unser
Beitragsvergleich
Stand Mai 2007| Gerling über DHV als Direktmitglied | Beitrag 61,00 + Prämie 34,40 = 95,40 € |
| Gerling über DHV als Vereinsmitglied | Beitrag 38,00 + Prämie 34,40 = 72,40 € |
| GFF Versicherung oder zu identischen Bedingungen www.parawing.de | Beitrag 00,00 + Prämie 45,00 = 45,00 € |
Für Drachenflieger erhöht sich der Preisvorteil der freien Vermittler. Drachen kosten beim DHV 5,80 € mehr als oben angegeben, die Freien unterscheiden Drachen und Gleitschirme nicht.
Der Versicherungsumfang sieht ähnlich aus: Die Freien punkten mit einer zusätzlichen Vermögensschadendeckung von 12500 €, während man beim DHV Bergungskosten bis 2500 € ersetzt bekommt.
W.K.
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